Kulturkirche Epiphanias e.V.  |  Satzung

Download
Satzung Kulturkirche Epiphanias e.V.
21-07-26_Satzung Kulturkirche Epiphanias
Adobe Acrobat Dokument 182.4 KB

Satzung des Trägervereins  Kulturkirche Epiphanias e. V.

 

Präambel
Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, die denkmalgeschützte Epiphaniaskirche in Feudenheim zu sanieren, um sie der Nachwelt als einen Ort der liturgischen, kulturellen und sozialen Begegnung im Stadtteil zu erhalten. Durch eine Weiterentwicklung des Gebäudes soll eine regelmäßige Nutzung durch die evangelische Gemeinde erhalten bleiben, und die Kirche soll daneben für kulturelle und soziale Veranstaltungen geöffnet werden.


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ‚Kulturkirche Epiphanias’ nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die unverzüglich erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e. V.".
a. Sitz des Vereins ist Mannheim.
b. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Vereinsgründungsjahr ist dieses ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem Tag der Vereinsgründung beginnt und mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Vereinsgründungsjahres endet.


§2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO (steuerbegünstigte Zwecke).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des religiösen, des kulturellen und sozialen Lebens sowie der Gemeinschaftspflege. Zur Erreichung dieses Zwecks saniert der Verein auf gemeinnütziger Grundlage die Epiphaniaskirche Mannheim-Feudenheim nebst Kirchturm, Kirchplatz und Anbau und fördert ihren substantiellen Erhalt als Kulturkirche Epiphanias.
4. Der Vereinszweck soll unter anderem erfüllt werden durch:

a. Organisation und Durchführung sowie Förderung von Veranstaltungen, die ausschließlich dem Erhalt der Kulturkirche zugutekommen, z.B. Benefizkonzerte, Lesungen. Gesellige Veranstaltungen sind davon ausgenommen.
b. Unterstützung des Erhalts und der Erneuerung der mit der Kulturkirche verbundenen Musikinstrumente
c. Förderung der Kirchen- und Kammermusik.
d. Mitwirkung bei der Überlassung der Kulturkirche an Dritte für eine Nutzung, ggf. gegen Entgelt.


• In der Epiphaniaskirche finden regelmäßig Gottesdienste der Evangelischen Gemeinde Feudenheim statt.
• Die Kulturkirche wird für den ökumenischen und interreligiösen Dialog im Sinne der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) auch anderen Glaubensgemeinschaften geöffnet.
• In der Kulturkirche finden regelmäßige Konzertveranstaltungen statt.
• Die Kulturkirche dient Klangkörpern als Probenraum.
• In der Kulturkirche finden regelmäßig Ausstellungen statt.
• In der Kulturkirche finden Seniorenveranstaltungen und Veranstaltungen mit einem rein caritativen Hintergrund statt.
• Die Kulturkirche wird für Versammlungen verschiedener Art genutzt (u.a. Lesungen, Fortbildungsveranstaltungen, Mitgliederversammlungen).


5. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit der Evangelischen Gemeinde Feudenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim (EKMA) und dem Verein Förderer von Epiphanias Feudenheim e.V. sowie anderen gemeinnützigen Trägern zusammen, die in seinem Sinne tätig sind.
6. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele kann der Verein andere Gesellschaften gründen oder sich an Ihnen beteiligen oder sich Dritter zur Förderung des Vereinszweckes bedienen.
7. Der Verein ist Träger der treuhänderischen Stiftung Musik-an-Epiphanias im Kulturkirche Epiphanias e.V. und vertritt diese im Rechts- und Geschäftsverkehr.


§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Grundsätze und Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Geborene Mitglieder sind der Verein Förderer von Epiphanias Feudenheim e.V. (FEF e. V.) und die Evangelische Gemeinde Feudenheim.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
4. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
6. Die Aufnahme von weiteren geborenen Mitgliedern kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Ausschluss von geborenen Mitgliedern ist nicht möglich.
7. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod natürlicher sowie das Erlöschen juristischer Personen und Personengemeinschaften,
b. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c. durch Austritt, der wirksam nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
d. durch förmliche Ausschließung, die nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann (siehe auch Abs.6),
e. durch Ausschließung, welche durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund für mindestens ein Jahr den Beitrag nicht entrichtet hat. Ein solcher Beschluss setzt mindestens zwei Mahnungen voraus, die 1. frühestens sechs Wochen nach Beitragsfälligkeit, die 2. drei Monate nach Fälligkeit und nachweislich unter Hinweis auf die nach dieser Bestimmung möglichen Rechtsfolgen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
8. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs.1 weggefallen sind,
b. ein Mitglied vorsätzlich gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt gegen sie verstoßen hat,
c. das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
d. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied in Kenntnis.


9. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei und haben im Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern die gleichen Rechte.

§4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind jährliche Beiträge zu entrichten. Jedes ordentliche Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Der Mindestbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Fälligkeit der Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge festlegen, etwa abgestuft nach der Rechtsform der Mitglieder.
Die geborenen Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§5
Vereinsvermögen, Gemeinnützigkeit
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein darf sich zur Erreichung des Vereinszwecks auch solcher natürlichen und juristischen Personen bedienen, welche nicht Vereinsmitglieder sind.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Den Organen sowie sonstigen Beauftragten des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie der pauschale Auslagenersatz sind in den Grenzen der Gemeinnützigkeitsregelung der Abgabenordnung zulässig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche in Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§7
Stimmrechte in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts des Mitglieds in der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Mitglieder, welche juristische Personen oder Personengemeinschaften sind, können sich zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung auch durch schriftlich bevollmächtigte Personen, welche nicht Mitglieder sind, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied oder Vertreter darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.


§8
Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe von Ort, Datum und Tageszeit sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand, jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens zehn Tage vor deren Verhandlung beim Vorstand beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Ergänzungsantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird.
Die Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung für den Fall, dass bei dieser weniger als ein Viertel der Mitglieder erscheint und daher die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, ist zulässig, wenn die in der Eventualeinberufung mitgeteilte Tagesordnung dieselbe ist wie die für die beschlussunfähige 1. Mitgliederversammlung in der Einladung zur ersten mitgeteilten. Ort und Tag der 2. Mitgliederversammlung müssen der Einladung zur ersten entsprechen. Die Tageszeit des Beginns der 2. Versammlung ist auf 30 Min. nach Beginn der 1. Versammlung festzusetzen. Die 2. Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Auf die geringere Anforderung an die Beschlussfähigkeit der 2. Versammlung gemäß §10 der Satzung ist in der Eventualeinberufung ausdrücklich hinzuweisen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen entsprechend denen für die ordentliche Mitgliederversammlung.


§9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts, sowie des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
2. Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters;
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der jährlichen Beiträge,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
5. Wahl der Rechnungsprüfer
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,
7. Ausschluss von Mitgliedern
8. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
§10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Die Art der Abstimmung und deren Reihenfolge bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Dritte zulassen.
Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder durch den Vorstand auf der folgenden Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


§11
Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.


§12
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus dessen Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Die geborenen Mitglieder haben je einen Sitz im Vorstand. Die Benennung des entsprechenden Vertreters obliegt den einzelnen geborenen Mitgliedern. Der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftlichen Vertreter sein.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amts durch seinen gewählten Nachfolger im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB bilden der Vorsitzende des Vorstands, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.


§13
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben :
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
b. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Buchführung; Erstellung und Erstattung des Jahresberichts;
e. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.


2. Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung, zur Leitung einer Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden administrativen Aufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit einen Geschäftsführer einstellen oder bestellen, der für die einschlägigen Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht hat. Der Geschäftsführer oder Vorstandsreferent führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Weisung des Vorstandes. Er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe ermächtigt werden. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung teil. Er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.


§14
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Für die Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters, die des Stellvertreters jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands.
Der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, leitet die Vorstandssitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist eine vom Sitzungsleiter zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen. Diese muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem (Post, Telefax oder E-Mail) Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich rückäußern. Es gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen zur Beschlussfassung.


§15
Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.


§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Mannheim, 24.03.2016
Fassung vom 26.07.2021